Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand März 2020

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

1. Die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Verbraucher im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Anderslautende Bedingungen des Käufers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, ansonsten sind diese unverbindlich.

2. Der Vetragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch dessen Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten und konkreten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich infomiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wir behalten uns bei Verträgen mit einer Laufzeit von über 2 Monaten mit Unternehmern das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vetrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigung gemacht hat.

4. Lieferungen frei Baustellen/Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist das Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB.

6. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgänigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

8. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware gem. den nachfolgenden Eigentumsvorbehaltsregelungen im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden vor.

9. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B. Soweit die VOB Teil B diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen widerspricht, gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorrangig. Wir bieten unseren Kunden die Möglichkeit der Einsichtnahme in unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie in die VOB Teil B.

10. Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

12. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder Haftung wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften.

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldozahlung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers bekundet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermehrung das Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermehrung. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu bewahren.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Die Einstellung einzelner Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung oder die Saldobeziehung und deren Anerkennung ändern nichts an dem verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. dieser Ziffer erstreckt sich auf auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware wird gem. Ziffer 3 berechnet, wenn die eingebaute Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware berechnet sich gem. Ziffer 3.; wenn die eingebaute Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers stand, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Verkäufer ist nicht zur weitergehenden Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt.

6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Mit endgültiger Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

9. Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10% überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und mit der abgetretenen Forderung an den Käufer über.

Stand März 2020